162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Sensibilisierung für die Informationssicherheit
Informationssicherheit
§ 7 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Sensibilisierung für die Informationssicherheit
1. Das verantwortliche öffentliche Organ (§ 6 IDG) sensibilisiert seine Mitarbeitenden, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie die zugriffsberechtigten Dritten für die Belange der Informationssicherheit und stellt sicher, dass diese ihre Verantwortlichkeit kennen.