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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Sensibilisierung für die Informationssicherheit

Informationssicherheit
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§ 7 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Sensibilisierung für die Informationssicherheit

1. Das verantwortliche öffentliche Organ (§ 6 IDG) sensibilisiert seine Mitarbeitenden, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie die zugriffsberechtigten Dritten für die Belange der Informationssicherheit und stellt sicher, dass diese ihre Verantwortlichkeit kennen.

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