162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Funktionstrennung
Informationssicherheit
§ 6 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Funktionstrennung
1. Die elektronische Bearbeitung von Personendaten (namentlich Vorbereitung/Durchführung und Programmierung/Operating) ist in der Regel so aufzuteilen, dass nicht eine Person allein die wichtigen Funktionen als Ganzes bearbeiten kann.