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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Funktionstrennung

Informationssicherheit
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§ 6 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Funktionstrennung

1. Die elektronische Bearbeitung von Personendaten (namentlich Vorbereitung/Durchführung und Programmierung/Operating) ist in der Regel so aufzuteilen, dass nicht eine Person allein die wichtigen Funktionen als Ganzes bearbeiten kann.

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