162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Speicherung und Sicherung der Daten
Informationssicherheit
§ 5 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Speicherung und Sicherung der Daten
1. Datenbearbeitungen, die Personendaten umfassen, sind so zu speichern und zu sichern, dass sie nötigenfalls rekonstruiert werden können.