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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Speicherung und Sicherung der Daten

Informationssicherheit
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§ 5 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Speicherung und Sicherung der Daten

1. Datenbearbeitungen, die Personendaten umfassen, sind so zu speichern und zu sichern, dass sie nötigenfalls rekonstruiert werden können.

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