162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Zugriff auf IT-Systeme und auf Datenbestände
Informationssicherheit
§ 4 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zugriff auf IT-Systeme und auf Datenbestände
1. Das verantwortliche öffentliche Organ (§ 6 IDG) stellt beim Entwurf und beim Betrieb von IT-Systemen und Anwendungen sicher, dass nur berechtigte Personen auf IT-Systeme und auf Datenbestände zugreifen können.
2. Der Zugriff auf ein IT-System darf nur mit Hilfe von persönlichen Passwörtern, die periodisch zu wechseln und geheim zu halten sind, oder mit Hilfe einer anderen Authentifizierung möglich sein.