Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Zugriff auf IT-Systeme und auf Datenbestände

Informationssicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zugriff auf IT-Systeme und auf Datenbestände

1. Das verantwortliche öffentliche Organ (§ 6 IDG) stellt beim Entwurf und beim Betrieb von IT-Systemen und Anwendungen sicher, dass nur berechtigte Personen auf IT-Systeme und auf Datenbestände zugreifen können.

2. Der Zugriff auf ein IT-System darf nur mit Hilfe von persönlichen Passwörtern, die periodisch zu wechseln und geheim zu halten sind, oder mit Hilfe einer anderen Authentifizierung möglich sein.

← § 3 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Vorrang der Verordnung über die Informationssicherheit § 5 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →