162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Zugangsberechtigung zu Räumlichkeiten
Informationssicherheit
§ 3 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zugangsberechtigung zu Räumlichkeiten
1. Unbefugten Personen ist der Zugang zu Räumlichkeiten zu verwehren, in denen Personendaten oder vertrauliche Informationen bearbeitet werden.