162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Gebühren für Kopien oder sonstige Datenträger (§ 34 Abs. 2 Bst. b [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art34))
Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
§ 25 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Gebühren für Kopien oder sonstige Datenträger (§ 34 Abs. 2 Bst. b [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art34))
1. Für die Anfertigung von Kopien oder von sonstigen Datenträgern werden folgende Gebühren erhoben
a. für die Herstellung von Fotokopien oder von elektronischen Kopien (falls die Dokumente nicht bereits elektronisch vorliegen) pro Seite CHF 1.-; ab der 40. Seite pro Seite CHF 0.50;
b. für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis nach Bst. a., pro Datenträger CHF 20.-;
c. pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ, CHF 20.-;
d. für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden müssen, nach Offerte.