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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Gebühren bei aufwendigen Verfahren (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art34))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 24 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Gebühren bei aufwendigen Verfahren (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art34))

1. Der Arbeitsaufwand für das Verfahren auf Informationszugang ist bis zu 1 Stunde kostenlos.

2. Für den Arbeitsaufwand ab der 2. Stunde wird ein Stundenansatz von CHF 100.- in Rechnung gestellt.

3. Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person mit, wenn der Arbeitsaufwand voraussichtlich mehr als 1 Stunde beträgt und nennt die ungefähren Kosten; gleichzeitig setzt es eine Frist für die Mitteilung, ob am Gesuch festgehalten wird.

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