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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Frist für die Stellungnahme zu Informationszugangsgesuchen (§ 30 Abs. 2 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art30))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 22 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Frist für die Stellungnahme zu Informationszugangsgesuchen (§ 30 Abs. 2 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art30))

1. In der Regel beträgt die Frist für die Stellungnahme zu einem Informationszugangsgesuch

a. 7 Tage für andere öffentliche Organe, die vom Gesuch betroffen sind;

b. 14 Tage für Drittpersonen, die vom Gesuch betroffen sind; geht innert Frist keine Stellungnahme ein, wird eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen gewährt.

2. Wird keine Stellungnahme eingereicht, entscheidet das für die Zugangsgewährung zuständige öffentliche Organ aufgrund der ihm vorliegenden Akten.

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