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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Gesuchsform und Gesuchsinhalt (§ 29 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art29))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 20 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Gesuchsform und Gesuchsinhalt (§ 29 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art29))

1. Das Gesuch um Zugang zu Informationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und muss nicht begründet werden.

2. Auf mündliche Anfragen kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft erteilen.

3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die ihr oder ihm zumutbaren Angaben zu machen, die es dem öffentlichen Organ erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.

4. Das öffentliche Organ kann ein schriftliches Gesuch verlangen, wenn

a. das mündliche Gesuch unklar oder umfangreich ist oder

b. für die Gesuchsbearbeitung eine Anhörung betroffener Dritter nach § 30 Abs. 2 IDG erforderlich ist oder

c. für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen zu treffen sind oder

d. die Gesuchsbearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.

5. Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert; es weist darauf hin, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird, falls die zur Identifizierung des verlangten Dokuments erforderliche Präzisierung nicht innert einer Frist von 20 Tagen erfolgt.

6. Bleibt die verlangte Präzisierung aus, teilt das öffentliche Organ der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird.

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