§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Verantwortlichkeit, Massnahmen zum Schutz der Informationen (§ 6 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art6))
§ 2 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Verantwortlichkeit, Massnahmen zum Schutz der Informationen (§ 6 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art6))
1. Die öffentlichen Organe sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Informationsbestände verantwortlich. Sie bezeichnen eine für die Umsetzung des Datenschutzes verantwortliche Person.
2. Die öffentlichen Organe sorgen mit angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Richtigkeit der Daten.
3. Die gemäss § 8 IDG zu treffenden Massnahmen berücksichtigen die mit der Datenbearbeitung verbundenen Risiken für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.
4. Die verantwortlichen Organe prüfen periodisch die Angemessenheit der in ihrer Organisation ergriffenen Sicherheitsmassnahmen und passen diese dem aktuellen Stand der Technik an.
5. Die Zuteilung der Gesamtverantwortung (§ 6 Abs. 2 IDG) richtet sich insbesondere nach folgenden Aspekten
a. Möglichkeit eines beteiligten öffentlichen Organs, über den Inhalt und den Zweck des gemeinsamen Datenbestands zu entscheiden;
b. alleinige Verfügung über die zugeteilten personellen und finanziellen Ressourcen bei einem beteiligten öffentlichen Organ, um die rechtmässige Datenbearbeitung und die Informationssicherheit zu gewährleisten.
6. Der Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen (§ 6 Abs. 3 IDG) wird erbracht durch die Dokumentation insbesondere
a. der rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung der Personendaten,
b. der Risiken und Abhilfemassnahmen,
c. der Prozesse sowie
d. der Verantwortlichkeiten.
7. Die Dokumentation gemäss Abs. 6 hat in einem strukturierten Datenschutz-Managementsystem zu erfolgen, wenn das öffentliche Organ besondere Personendaten oder Personendaten bearbeitet, die einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.