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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Einschränkung des Informationszugangs zum Schutz des Kollegialitätsprinzips (§ 27 Abs. 2 Bst. c [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art27))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 19 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Einschränkung des Informationszugangs zum Schutz des Kollegialitätsprinzips (§ 27 Abs. 2 Bst. c [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art27))

1. Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten sowie zu den verwaltungsinternen Mitberichten oder Vernehmlassungen und anderen vergleichbaren Meinungsäusserungen, die die Direktionen und die Landeskanzlei sowie der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.

2. Dies gilt sinngemäss auch für die Beschlussentwürfe und Berichte sowie die verwaltungsinternen Mitberichte oder Vernehmlassungen und anderen vergleichbaren Meinungsäusserungen, die im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Gemeinderat erstellt werden, sofern die Gemeinde keine abweichende Regelungen erlassen hat.

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