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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 26 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art26))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 17 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 26 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art26))

1. Das öffentliche Organ macht auf das Sperrecht aufmerksam durch

a. einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit denen es Daten erhebt;

b. einen Hinweis auf der Website bei Online-Datenerfassungen;

c. Hinweise in Publikationen, die über Datenerhebungen informieren.

2. Das öffentliche Organ, das die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass andere öffentliche Organe, die von ihm gesperrte Personendaten erhalten, über die Sperrung informiert werden.

3. Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem öffentlichen Organ schriftlich mit.

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