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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 23 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))

Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
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§ 15 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 23 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))

1. Eine Aufzeichnung gilt insbesondere als nicht fertig gestellt, wenn

a. die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht unterzeichnet hat;

b. die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht der Adressatin oder dem Adressaten übergeben hat;

c. sie sich im Entwurfsstadium befindet;

d. der handschriftlich oder elektronisch verfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen versehen ist;

e. sie als informelle Arbeitsnotiz dient.

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