162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 23 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§ 23 ff. [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
§ 15 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 23 Abs. 1 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art23))
1. Eine Aufzeichnung gilt insbesondere als nicht fertig gestellt, wenn
a. die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht unterzeichnet hat;
b. die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht der Adressatin oder dem Adressaten übergeben hat;
c. sie sich im Entwurfsstadium befindet;
d. der handschriftlich oder elektronisch verfasste Text mit Streichungen oder Anmerkungen versehen ist;
e. sie als informelle Arbeitsnotiz dient.