§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Zuständigkeit für die Gesuchsbehandlung
§ 14 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zuständigkeit für die Gesuchsbehandlung
1. Gesuche um Zugang zu Informationen sind zu behandeln
a. vom öffentlichen Organ, das die Informationen bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt;
b. bei internen und externen Gutachten vom öffentlichen Organ, welches das Gutachten in Auftrag gegeben hat.
2. Für die Behandlung von Gesuchen um Informationszugang zu den Geschäften des Gesamt-Regierungsrats ist die Landeskanzlei zuständig.
3. Betrifft das Gesuch offensichtlich Informationen, die ein anderes öffentliches Organ bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt, wird das Gesuch unter Mitteilung an die gesuchstellende Person an das zuständige öffentliche Organ weitergeleitet. Dies gilt namentlich, wenn das angefragte öffentliche Organ zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder in Auftrag gegeben oder als Hauptadressatin empfangen hat.
4. Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer öffentlicher Organe, sprechen sich diese über die Behandlung des Gesuchs ab.