§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
§ 13 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
1. Die Landeskanzlei setzt das Öffentlichkeitsprinzip bei den Geschäften des Gesamt-Regierungsrats um.
2. Die Direktionen der kantonalen Verwaltung, die Landeskanzlei, die Gerichte, die Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen kantonalen und kommunalen Betriebe setzen das Öffentlichkeitsprinzip selbständig um.
3. Die Direktionen der kantonalen Verwaltung und die Landeskanzlei bezeichnen je eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Direktion respektive in der Landeskanzlei betraut ist.
4. Die Landeskanzlei erlässt Richtlinien für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips im Bereich der Kommunikation der Direktionen.
5. Die Direktionen der kantonalen Verwaltung teilen der Landeskanzlei jährlich mit
a. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,
b. die Anzahl der gutgeheissenen und der ganz oder teilweise abgewiesenen schriftlichen Gesuche, und
c. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugangs.
6. Die Landeskanzlei stellt die Informationen der Aufsichtsstelle Datenschutz für die Berichterstattung gemäss § 47 IDG zur Verfügung.