162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Inhalt der vorzulegenden Dokumentation
Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 12 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art12))
§ 11 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Inhalt der vorzulegenden Dokumentation
1. Die vom öffentlichen Organ der Aufsichtsstelle Datenschutz vorzulegende Dokumentation enthält alle für die Beurteilung relevanten Unterlagen, insbesondere
a. die Beschreibung des Vorhabens (einschliesslich der Prozesse und Abläufe),
b. die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung und
c. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen.