162.11
IDVRIPD
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation
Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 12 [IDG](https://bl.clex.ch/data/162/de/art12))
§ 10 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation
1. Die 1. Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsstelle Datenschutz muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es dem verantwortlichen öffentlichen Organ ermöglicht, das Ergebnis der Vorabkonsultation noch zu berücksichtigen.
2. Die Vorabkonsultation findet je nach Umfang des Vorhabens in einem Prüfungsschritt oder in mehreren Prüfungsschritten statt.
3. Die Aufsichtsstelle Datenschutz nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das Prüfungsergebnis mit.