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162.11 IDVRIPD CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV) - Vorrang der Verordnung über die Informationssicherheit

Informationssicherheit
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§ 1 Informations- und Datenschutzverordnung, IDV · Vorrang der Verordnung über die Informationssicherheit

1. Die §§ 2-7 dieser Verordnung gelten für alle Datenbearbeitungen und für alle IT-Systeme, auf die die Verordnung über die Informationssicherheit (VIS) nicht anwendbar ist oder für die noch keine Sicherheitsmassnahmen im Sinne von § 1 VIS festgelegt sind.

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