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160 ZPO CH-BL

§ 9 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Untersuchung

Verfahren
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§ 9 Ombudsgesetz · Untersuchung

1. Beschliesst die Ombudsperson, eine Angelegenheit zu untersuchen, so klärt sie den Sachverhalt ab, informiert die betroffene Stelle und überprüft deren Verhalten auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.

2. Zur Sachverhaltsabklärung kann sie auch Besichtigungen durchführen sowie ausnahmsweise Sachverständige beiziehen, falls die Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse erfordert.

3. Die Behörden sind der Ombudsperson ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundes, das Berufsgeheimnis und ein Aussageverweigerungsrecht analog der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

4. Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden.

5. Die Behörden haben das Recht auf Stellungnahme.

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