Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160 ZPO CH-BL

§ 8a Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Koordination

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a Ombudsgesetz · Koordination

1. Gelangt eine Person mit einem Anliegen an den Landrat oder an eine seiner Kommissionen, das auch den Zuständigkeitsbereich der Ombudsperson berührt, erkundigt sich die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission bei der Ombudsperson, ob die Angelegenheit bei ihr hängig ist.

2. Ist die Angelegenheit auch bei der Ombudsperson hängig, koordinieren die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission und die Ombudsperson das weitere Vorgehen.

3. Mit der Angelegenheit befasst sich in der Regel zuerst

a. * die Ombudsperson bei Einzelfallanliegen;

b. der Landrat oder seine Kommission bei Anliegen genereller Art.

← § 8 Ombudsgesetz Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Aufgabe § 9 Ombudsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →