160
ZPO
CH-BL
§ 8a Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Koordination
Verfahren
§ 8a Ombudsgesetz · Koordination
1. Gelangt eine Person mit einem Anliegen an den Landrat oder an eine seiner Kommissionen, das auch den Zuständigkeitsbereich der Ombudsperson berührt, erkundigt sich die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission bei der Ombudsperson, ob die Angelegenheit bei ihr hängig ist.
2. Ist die Angelegenheit auch bei der Ombudsperson hängig, koordinieren die Geschäftsleitung des Landrats oder die Kommission und die Ombudsperson das weitere Vorgehen.
3. Mit der Angelegenheit befasst sich in der Regel zuerst
a. * die Ombudsperson bei Einzelfallanliegen;
b. der Landrat oder seine Kommission bei Anliegen genereller Art.