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160 ZPO CH-BL

§ 8 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Einleitung des Verfahrens

Verfahren
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§ 8 Ombudsgesetz · Einleitung des Verfahrens

1. Die Ombudsperson wird auf Ersuchen einer interessierten Person tätig. Sie kann auch auf Anregung einer Stelle in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Abs. 1) oder aus eigener Initiative tätig werden.

2. Die Ombudsperson kann eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit untersuchen.

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