160
ZPO
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Einleitung des Verfahrens
Verfahren
§ 8 Ombudsgesetz · Einleitung des Verfahrens
1. Die Ombudsperson wird auf Ersuchen einer interessierten Person tätig. Sie kann auch auf Anregung einer Stelle in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Abs. 1) oder aus eigener Initiative tätig werden.
2. Die Ombudsperson kann eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit untersuchen.