160
ZPO
CH-BL
§ 7 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Ausstand und Stellvertretung
Organisation
§ 7 Ombudsgesetz · Ausstand und Stellvertretung
1. Für den Ausstand der Ombudsperson gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Sie entscheidet selbst über ihren Ausstand.
2. Treten beide Ombudspersonen in den Ausstand, wählt der Landrat auf Antrag der Geschäftsleitung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die Wahl ist das einfache Mehr der Stimmenden erforderlich.