160
ZPO
CH-BL
§ 6a Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Haushaltführung
Organisation
§ 6a Ombudsgesetz · Haushaltführung
1. Für die Haushaltführung der Ombudsperson gilt die Finanzhaushaltgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2. Die Ombudsperson
a. verfügt in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
b. beschliesst in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
c. bewilligt in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist;
d. sorgt für ein zweckmässiges Controlling.
3. Nachtragskreditbegehren der Ombudsperson werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragskreditbegehren der Ombudsperson stellen.