§ 4 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Unvereinbarkeit
§ 4 Ombudsgesetz · Unvereinbarkeit
1. Die Ombudsperson darf keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben als Ombudsperson nicht vereinbar ist.
2. Mit dem Amt als Ombudsperson ist insbesondere nicht vereinbar
a. * eine leitende Stellung in einer politischen Partei;
b. * ein anderes öffentliches Amt oder eine Anstellung bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Basel-Landschaft.
3. Die Geschäftsprüfungskommission des Landrats kann Tätigkeiten neben der Ausübung des Ombudsamts bewilligen, sofern die Stellvertretungsfunktion sichergestellt ist. Die Geschäftsprüfungskommission informiert den Landrat über die Bewilligungserteilung.
4. Die Ombudsperson unterrichtet den Landrat bis zum Amtsantritt schriftlich über Interessenbindungen. Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis der Interessenbindungen öffentlich auf.