§ 3 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Wahl
§ 3 Ombudsgesetz · Wahl
1. Der Landrat wählt die Ombudsperson mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder. Eine landrätliche Spezialkommission von 13 Mitgliedern bereitet die Wahl vor und stellt Antrag.
2. Wählbar sind alle mündigen und stimmberechtigten Personen mit Schweizerbürgerrecht und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
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4. Der Landrat wählt in der Regel 2 Personen, die das Amt teilen und gegenseitig die Stellvertretung sicherstellen.
5. Bei einer Doppelbesetzung im Jobsharing einigen sich die beiden Personen nach der Wahl über die Verteilung des Gesamtpensums. Kein Pensum soll weniger als 40 Stellenprozente umfassen.
6. Kommt keine Einigung über die Verteilung des Gesamtpensums zustande, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen.
7. Scheidet eine der beiden Personen während der Amtsdauer aus, sorgt der Landrat für den Rest der Amtsdauer für die Wiederbesetzung.