§ 2 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Wirkungsbereich
§ 2 Ombudsgesetz · Wirkungsbereich
1. Der Wirkungsbereich der Ombudsperson umfasst
a. die Verwaltung des Kantons, einschliesslich den Regierungsrat;
b. * die Verwaltungen der Einwohner- und Bürgergemeinden, einschliesslich die Gemeindebehörden gemäss § 6 Abs. 1 Gemeindegesetz;
c. die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln;
d. die richterlichen Behörden, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.
2. Dem Wirkungsbereich der Ombudsperson sind entzogen
a. der Landrat, die Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen;
b. * alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit;
c. alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren;
d. die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften.