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160 ZPO CH-BL

§ 2 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Wirkungsbereich

Aufgabe und Wirkungsbereich
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§ 2 Ombudsgesetz · Wirkungsbereich

1. Der Wirkungsbereich der Ombudsperson umfasst

a. die Verwaltung des Kantons, einschliesslich den Regierungsrat;

b. * die Verwaltungen der Einwohner- und Bürgergemeinden, einschliesslich die Gemeindebehörden gemäss § 6 Abs. 1 Gemeindegesetz;

c. die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln;

d. die richterlichen Behörden, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.

2. Dem Wirkungsbereich der Ombudsperson sind entzogen

a. der Landrat, die Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen;

b. * alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit;

c. alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren;

d. die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften.

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