160
ZPO
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Amts- und Einzelberichte
Berichterstattung
§ 12 Ombudsgesetz · Amts- und Einzelberichte
1. Die Ombudsperson legt dem Landrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Amtstätigkeit vor. Sie stellt diesen auch den Gemeinderäten und Bürgerräten zu.
2. Die Ombudsperson weist unter anderem auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hin und schlägt Verbesserungen vor.
3. Der Amtsbericht bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
4. Die Ombudsperson kann jederzeit dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden Einzelberichte vorlegen.