160
ZPO
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Erledigung
Verfahren
§ 10 Ombudsgesetz · Erledigung
1. Die Ombudsperson kann
a. * der gesuchstellenden Person für ihr weiteres Verhalten Rat erteilen;
b. * die Angelegenheit mit den Behörden besprechen und allenfalls Dritte zu Besprechungen beiziehen;
c. * eine schriftliche Empfehlung an die beteiligten Behörden abgeben. Diese stellt sie auch der vorgesetzten Behörde, der gesuchstellenden Person und nach Ermessen weiteren Behörden und Beteiligten zu.
1bis. Gibt die Ombudsperson einer Behörde eine Empfehlung ab, informiert die Behörde die Ombudsperson und allenfalls die Gesuchstellenden in der Regel innert 4 Wochen, welche Schlüsse sie daraus zieht.
2. Die Ombudsperson hat kein Weisungsrecht gegenüber anderen Behörden.