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ZPO
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsgesetz) - Aufgabe
Aufgabe und Wirkungsbereich
§ 1 Ombudsgesetz · Aufgabe
1. Die Ombudsperson ist der Bevölkerung im Verkehr mit der Verwaltung und der Justiz behilflich. Sie wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin.
2. Die Ombudsperson erfüllt diese Aufgabe, indem sie
a. * über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren wacht und dabei
b. die Verwaltung und die Justiz zu bürgerfreundlichem Verhalten anregt und sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt.
3. Die Ombudsperson nimmt Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände entgegen (§ 38a Personalgesetz[3]).