158.12
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Abrechnung
Allgemeines
§ 9 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Abrechnung
1. Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrechnung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagenersatzes verantwortlich.
2. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.
3. Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergütung stundenweise abgerechnet.
4. Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stunde genau.