§ 8d Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
§ 8d Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
1. Für Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen, die auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts erfolgen, betragen die Vergütungen
a. * Grundtaxe je Bestand: CHF 50.-;
b. * Blutprobe je Tier: CHF 15.-;
c. * Einzelmilchprobe je Tier: CHF 10.-;
d. * Tank- oder Kannenmilchprobe: CHF 5.-;
e. * Einzelkot-/Tupferproben: CHF 10.-;
f. * Probenahme von Nachgeburt bei Abort: CHF 25.-;
g. * Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersuchung: CHF 33.-;
h. * Injektionen: CHF 5.-
i. * Injektionen bei Impfkampagnen, Reihenimpfungen: CHF 4.-;
j. * Ausstellung von Zeugnissen/Begleitdokumenten bei seuchenpolizeilichen Massnahmen: CHF 35.-;
k. * eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier: CHF 1.-.
2. Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen
a. * Grundtaxe je Bestand (2 Besuche, inklusive Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte): CHF 100.-;
b. * Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelprobe, einschliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier: CHF 15.-.
3. ...
4. In diesen Ansätzen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausfertigung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeichnung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen. Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt.
5. Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung gestellt werden. Sie werden nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet.
6. Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen erheblich überschritten, kann die Vergütung auf Antrag nach Zeitaufwand mit CHF 200.- pro Stunde erfolgen.
7. Für andere, nicht namentlich erwähnte seuchenpolizeiliche Verrichtungen, wie z. B. Mithilfe bei der Tilgung von Seuchenherden, beträgt die Vergütung CHF 200.- pro Stunde.
8. In sämtlichen Ansätzen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzorten inbegriffen.
9. Auslagen für Impfstoff bei angeordneter Schutzimpfung oder Aufwendungen für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden.