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158.12 CH-BL

§ 8b Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

Nebenamt als Einzelmandat
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§ 8b Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

1. Die Vergütung für seuchenpolizeiliche Verrichtungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnband (LB) und Position im Lohnband für

a. * die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten LB 17 / EW 20;

b. * die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bieneninspektor LB 15 / EW 20;

c. * die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren LB 17 / EW 20;

d. * die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten LB 22 / EW 20;

e. * die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher LB 17 / EW 20;

f. * die Jagdberechtigten LB 22 / EW 20.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.

3. Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt festlegen.

4. Mitarbeitende des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung.

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