158.12
CH-BL
§ 8a Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche Staatsanwälte
Nebenamt als Einzelmandat
§ 8a Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche Staatsanwälte
1. Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhältnis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003.
2. Die Vergütung nach Abs. 1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.
3. Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend wahrnehmen, richtet sich nach § 7.