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158.12 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Nebenamt als Einzelmandat
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§ 8 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer Tagung eine Pauschalvergütung von CHF 140.- pro halben Tag.

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