158.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Vergütung
Nebenamt als Einzelmandat
§ 7 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Vergütung
1. Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamts in Form eines Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000 festgelegten Lohnsystems.