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158.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Ferien

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Ferien

1. In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.

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