158.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Ferien
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Ferien
1. In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.