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158.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Vergütung von Pikettdienst

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Vergütung von Pikettdienst

1. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000. § 16 Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.

2. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

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