158.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Vergütung von Pikettdienst
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Vergütung von Pikettdienst
1. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000. § 16 Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.