158.12
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Auslagenersatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Auslagenersatz
1. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999.
2. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.