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158.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Auslagenersatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Auslagenersatz

1. Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999.

2. § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

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