158.12
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.