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158.12 CH-BL

§ 33 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 33 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

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