158.12
CH-BL
§ 31 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Weitere Kommissionen
Besondere Vergütung
§ 31 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Weitere Kommissionen
1. Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von CHF 60.- pro Stunde
a. Prüfungskommission für Komplementärmedizin;
b. Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel;
c. Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen;
d. Arealbaukommission;
e. Nomenklaturkommission;
f. * ...
2. Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsidenten oder durch die Kommission angeordnet wird.