158.12
CH-BL
§ 30b Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Kantonaler Führungsstab
Besondere Vergütung
§ 30b Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Kantonaler Führungsstab
1. Für die dauernd bestehende Einsatzbereitschaft wird den Mitgliedern des Kantonalen Führungsstabs eine Pauschalentschädigung von je CHF 500.- jährlich ausbezahlt.
2. Die Vergütung der Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs beträgt CHF 35.- pro Stunde.
3. Kantonsangestellte können nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten die nebenamtliche Tätigkeit beim Kantonalen Führungsstab entweder
a. während der Arbeitszeit leisten und sich den effektiven Zeitaufwand an ihre Arbeitszeit anrechnen lassen oder
b. ausserhalb der Arbeitszeit leisten und die volle Vergütung nach Abs. 2 beziehen.