158.12
CH-BL
§ 30a Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
Besondere Vergütung
§ 30a Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
1. Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhält für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit eine Vergütung von CHF 120.- pro Stunde.
2. Die Mitglieder der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhalten für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vergütung von CHF 80.- pro Stunde.