158.12
CH-BL
§ 30 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Finanzstrukturkommission
Besondere Vergütung
§ 30 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Finanzstrukturkommission
1. Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.