§ 3 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Mitarbeitende des Kantons
§ 3 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Mitarbeitende des Kantons
1. Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.
2. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung eines Nebenamts oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.
3. Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.
4. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.