§ 29 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Expertenkommission für Meliorationen
§ 29 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Expertenkommission für Meliorationen
1. Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 65.- pro Stunde.
2. Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 60.- pro Stunde.
3. Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augenscheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.
4. Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120.- pro Sitzung.