158.12
CH-BL
§ 28 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
Besondere Vergütung
§ 28 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
1. Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von CHF 430.-.