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158.12 CH-BL

§ 28 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

Besondere Vergütung
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§ 28 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen

1. Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von CHF 430.-.

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