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158.12 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen

Besondere Vergütung
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§ 21 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen von CHF 60.- pro angebrochene Stunde. Damit sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. § 4 findet keine Anwendung.

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