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158.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Vergütung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Vergütung

1. Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung.

2. Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.

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