158.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Vergütung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Vergütung
1. Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung.
2. Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.