158.12
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Entschädigung des Verdienstausfalls
Allgemeines
§ 13 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Entschädigung des Verdienstausfalls
1. Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.