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158.12 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen - Pauschalvergütungen

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§ 11 Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen · Pauschalvergütungen

1. Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal CHF 1'000.- pro Jahr festlegen.

2. Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.

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